Zweitmeinung

Das Recht auf eine Zweitmeinung zu einem medizinischen Sachverhalt wird als Begriff häufig nur ungenau angewendet. Häufig äußern Patienten, dass sie sich eine „zweite Meinung“ einholen, wenn sie ganz allgemein mit einer Konsultation unzufrieden waren. Diese Möglichkeit fällt im weiteren Sinne eher unter das Recht auf „freie Arztwahl“.

Die Zweitmeinung im engeren Sinne ist ein „Verfahren“, auf das gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der Indikationsstellung zu ganz bestimmten Operationen und Eingriffen Anspruch haben. Dieses sind

 

1) Mandeloperationen (Tonsillektomie)

2) Gebärmutterentfernungen (Hysterektomie)

3) Arthroskopien der Schulter

4) Amputationen beim diabetischem Fußsyndrom

5) Implantationen einer Knie-Endoprothese

6) Eingriffe an der Wirbelsäule

7) Herzkatheter gestützte elektrophysiologische Untersuchungen am Herzen und Ablationen

8) Implantation eines Herzschrittmachers/Defibrillators (ICD); Resynchronisations-Therapie (CRT)

9) Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)

 

Hat also ein Arzt die Indikation zu einem der oben genannten Eingriffe gestellt, soll er Patienten mit ausreichendem zeitlichem Abstand (mindestens 10 Tage) zum Termin über das Recht auf eine Zweitmeinung informiert werden.

An die Ärzt/innen, die offiziell diese Zweitmeinung abgeben dürfen, sind besondere Anforderungen gestellt. Eine Zweitmeiner-Arztsuche für Ärzt/innen, die offiziell  gemäß dem Verfahren zur Verfügung stehen findet sich beim Patientenservice 116 117.

 

Ziel des Zweitmeinungsverfahrens ist im Wesentlichen die Vermeidung unnötiger Eingriffe und das Aufzeigen konservativer Verfahren. Die Details sind aber komplexer und in der „Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren“ des G-BA aufgeführt. Ein zusammenfassendes Merkblatt für Patienten zur Zweitmeinung wird ebenfalls zur Verfügung gestellt.