Die Gewährung einer Haushaltshilfe ist im Sozialgesetzbuch geregelt. (SGBV § 38)
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn in ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (oder das durch Behinderung hilfsbedürftig ist) und ihnen wegen
Krankenhausbehandlung
Medizinischer Vorsorgeleistung (auch "Eltern-Kind-Kur")
Häuslicher Krankenpflege
Medizinischer Rehabilitation
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Auch ohne Kinder im Haushalt oder mit Kindern die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben besteht bei
Schwerer Krankheit/akuter Verschlimmerung einer Krankheit insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, dann aber längstens für 4 Wochen, Anspruch auf Haushaltshilfe.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten.
Beispielhaft für unten aufgeführte Krankenkassen finden sie Kontaktformulare oder Kontaktnummern.
AOK-Niedersachsen-Haushaltshilfe