Rehabilitation (Kur)

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet die Rehabilitation eine Wiederherstellung. Das kann dann „der gute Ruf“ sein. Oder aber im rechtlichen Sinne das Aufheben unrechtmäßiger Verurteilungen. Das Sozialrecht in Deutschland schließlich kennt drei Arten der Rehabilitation: die berufliche, die soziale und die medizinische. Hier soll - wie sich das für einen Gesundheitsblog gehört - die medizinische Rehabilitation Gegenstand dieser überblicksweisen Ausführungen sein. Deshalb ist auch der Begriff „Kur“ hier in Klammern gesetzt, da er früher im Gegensatz zu der beruflichen und sozialen Rehabilitation synonym für die medizinische Rehabilitation gebraucht wurde.

Sozialrechtlich gesehen gibt es aber keine „Kur“ mehr. Im allgemeinen Sprachgebrauch schwingen noch Unterschiede in den beiden Begriffen mit. Der „Kur“ wird ein Vorsorgecharakter nachgesagt. Sie soll also dem „Erhalt von Gesundheit“ dienen. Der „Reha“ wird eher ein Nachsorgecharakter nach schwerer Krankheit nachgesagt. Aber im Sozialgesetzbuch steht hier einzig der Begriff „Rehabilitation“. (SGB IX § 10)

 

Bei erwerbsfähigen Personen ist der Rentenversicherungsträger der Kostenträger für eine Reha (überwiegend die Deutsche Rentenversicherung Bund DRV). Der Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation von erwerbsfähigen Personen stützt sich auf drei Voraussetzungen.

 

1) Bedürftigkeit

 

Eine nicht vorübergehende gesundheitliche Einschränkung führt zu oder hat bereits zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt („Reha vor Rente“). Ambulante Behandlungsmaßnahmen der Akuttherapie sind ausgeschöpft worden.

 

2) Prognose

 

Es geht dabei entscheidend um die Erwerbsfähigkeits-Prognose im Sinne der Teilhabe am Arbeitsleben. Ist eine Reha-Maßnahme zwar medizinisch sinnvoll, verbessert oder erhält aber nicht die Erwerbsfähigkeit, dann ist auch nicht die Rentenversicherung der Kostenträger.

 

3) Fähigkeit

 

Besteht Reisefähigkeit und ausreichende physische und psychische Belastbarkeit?

 

Zu betonen ist bezüglich der Voraussetzungen vor allem die Notwendigkeit der vorherigen Ausschöpfung der Akuttherapie und das ganz allgemein das Ziel der Reha in Bezug auf die Teilhabe klar sein muss. Hartnäckig hält sich bis heute das Missverständnis, dass man als Arbeitnehmer irgendwann in seinem Leben „Anspruch auf eine Kur“ hat. Die Kostenabdeckung kann langfristig aber nur über das Solidaritätsprinzip erreicht werden! (siehe hierzu auch „Das Schlüsselloch“)

 

Neben diesen Grundvoraussetzungen gibt es verschiedene weitere formale Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine Mindestversicherungszeit in der Rentenversicherung. Weiterhin gibt es Ausschlussgründe für den Anspruch, wenn beispielsweise vor weniger als 4 Jahren schon eine Reha stattgefunden hat. Eine Übersicht über die Voraussetzungen und Ausschlüsse finden Sie genauso wie einen Antrag für die angestrebte Rehabilitation online bei der DRV.

 

Für Beamte oder Gleichgestellte sind Beihilfestellen und Zusatzversicherungen zuständig, wenn es um die Beantragung einer medizinische Rehabilitation geht.

 

 

Der Begriff der Rehabilitation nach Eintritt in das Rentenalter dient zwar der gesellschaftlichen Teilhabefähigkeit, aber eben nicht mehr dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Somit ändert sich hier der Kostenträger. Für Rehabilitation im Rentenalter ist die Gesetzliche Krankenversicherung der Kostenträger und Antragsadressat.