"Der G-BA legt innerhalb des vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Einzelnen
übernommen werden." (G-BA)
Er besteht zum einen aus 3 unparteiischen Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz innehat. Zum anderen gehören zum G-BA 5 Vertreter der Gesetzlichen
Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie 5 Vertreter der
sogenannten Leistungserbringer (Kassenärztliche- und
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft). Eine Patientenvertretung
hat Antrags- aber kein Stimmrecht.
Im Sozialgesetzbuch (SGB V § 92) ist festgelegt zu
welchen Bereichen der Medizinischen Versorgung der G-BA sogenannte Richtlinien erstellen
soll. Diese erstrecken sich von allgemeinen Regelungen zu sozialmedizinischen Aspekten wie Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation, bis hin zu spezielleren Themen wie Schutzimpfungen und Umfang von Früherkennungsuntersuchungen.