Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

"Der G-BA legt innerhalb des vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Einzelnen übernommen werden." (G-BA)

Er besteht zum einen aus 3 unparteiischen Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz innehat. Zum anderen gehören zum G-BA 5 Vertreter der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie 5 Vertreter der sogenannten Leistungserbringer (Kassenärztliche- und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft). Eine Patientenvertretung hat Antrags- aber kein Stimmrecht. 

Im Sozialgesetzbuch (SGB V § 92) ist festgelegt zu welchen Bereichen der Medizinischen Versorgung der G-BA sogenannte Richtlinien erstellen soll. Diese erstrecken sich von allgemeinen Regelungen zu sozialmedizinischen Aspekten wie Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation, bis hin zu spezielleren Themen wie Schutzimpfungen und Umfang von Früherkennungsuntersuchungen.