Pflegegrad

Pflegebedürftigkeit und deren Ermittlung werden im Sozialgesetzbuch definiert (SGB XI §§ 14 und 15). Demnach ist pflegebedürftig, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.

Ein Pflegegrad kann bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekassen sind an die zuständigen Krankenkassen angegliedert. Das heißt, dass der formlose Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung an die gleiche Adresse, wie die zuständige Krankenkasse gerichtet wird. Einen Musterantrag bietet die Verbraucherzentrale. Die Pflegekasse schickt daraufhin einen formalen Antrag zurück, der bei jeder Kasse Unterschiede aufweist. Es gibt aber entscheidende gemeinsame Inhalte. Eine Ausfüllhilfe mit typischen Fragen bietet ebenfalls die Verbraucherzentrale.

 

Es gibt 5 Pflegegrade mit aufsteigender Pflegebedürftigkeit von 1 bis 5.

Folgende Kriterien werden dabei mit einer prozentualen Gewichtung beurteilt:

 

1. Mobilität (10 %)

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)

3. Selbstversorgung (40 %)

4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen      und Belastungen (20 %)

5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

 

Der „Score“, also die Gesamtpunktzahl aus der Beurteilung der verschiedenen Kriterien zeigt den Pflegegrad. Die Begutachtung erfolgt durch den sogenannten Medizinischen Dienst (MD).

 

Sollte eine Erhöhung des Pflegegrades notwendig werden, ist der Ablauf quasi der gleiche. Auch hier können Sie zunächst mit dem oben angegebenen formlosen Antrag der Verbraucherzentrale die Höherstufung beantragen. Dabei ersetzen Sie die „Einstufung“ durch „Höherstufung“.

 

Hier finden Sie einen Überblick über den gesamten Ablauf des Verfahrens zur Beantragung eines Pflegegrades.