Wiedereingliederung

Die "stufenweise Wiedereingliederung" ist für diejenigen Arbeitnehmer geeignet, die nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeit wieder teilweise verrichten können. Die Wiedereingliederung ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben (SGB V §74). Sie wird in Bezug auf ihre Durchführung genauer in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beschrieben. Es gibt hierzu einen speziellen Vordruck, in dem der behandelnde Arzt die voraussichtliche Gesamtdauer und die stufenweise Steigerung der Tagesarbeitszeit vorschlägt. Die Wiedereingliederung bedarf dann der Zustimmung durch den Betroffenen und dessen Arbeitgeber. Formal besteht während der gesamten Dauer der Wiedereingliederung weiter Arbeitsunfähigkeit.