Behinderung

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie […] an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ So formuliert es das Sozialgesetzbuch zum rechtlichen Begriff der Behinderung (SGB IX § 2). Das Ausmaß einer Behinderung wird mit dem sogenannten „Grad der Behinderung“ (GdB) bemessen. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Je nach Ausmaß gehen mit dem GdB verschiedene Ansprüche einher. Hierzu zählen Steuerfreibeträge, arbeitsrechtliche Sicherheiten, die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente u.a. Einen Überblick zu den verschiedenen Ansprüchen (Rechte für Behinderte) hat die Stiftung Warentest zusammengestellt.

Die Beantragung eines GdB erfolgt über das zuständige Versorgungsamt bzw. Integrations- und Inklusionsamt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und es sind die Gesundheitsstörungen anzugeben, aufgrund derer die Feststellung einer Behinderung beantragt wird (meistens finden sich Anträge online zum Herunterladen, wie hier beispielhaft für das Land Niedersachsen dargestellt). In aller Regel zieht die begutachtende Stelle Hausärzt/innen für eine schriftliche Stellungnahme zur Beurteilung der Einschränkungen zu Rate.

Häufig entstehen für die Betroffenen Missverständnisse in Bezug auf die Beurteilungsgrundlagen. Zum einen ergibt sich der Grad der Behinderung nicht aus der Summe von mehreren Erkrankungen, unter denen man leidet. In den meisten Fällen wird das Ausmaß der Behinderung nur an der „schwersten Beeinträchtigung“ festgemacht. Es wird auch nicht das reine Vorliegen einer Erkrankung beurteilt, sondern immer nur welche Einschränkung sie mitbringt. Es geht dabei, wie eben rechtlich formuliert, um die „Teilhabe an der Gesellschaft“. Durch diese Missverständnisse kommt es häufig zu einem Missverhältnis zwischen den von den betroffenen Menschen subjektiv empfundenen gesundheitlichen Störungen und den objektiv zu beurteilenden Einschränkungen. Grundlage sind die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, in denen für verschiedene Gesundheitsstörungen Beurteilungsgrundlagen aufgeführt sind.