Freie Arztwahl

In Deutschland besteht für Versicherte das Recht auf freie Arztwahl. Dieses ist festgelegt im § 76 des SGB V. Gewählt werden können Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Innerhalb des gleichen Quartals sollen Versicherte allerdings nur „bei Vorliegen eines wichtigen Grundes“ einen Arzt wechseln. Wann in diesem Zusammenhang ein wichtiger Grund vorliegt, ist nicht näher festgelegt. Aus der Formulierung ergibt sich in der Praxis ein recht großer Freiheitsgrad der Interpretation. Ein Vertrauensverlust wird bei einem so wichtigen Thema, wie der Gesundheit schnell geäußert. Bin ich schlicht unzufrieden mit einer Konsultation, sollte ich den Arzt zunächst ansprechen, um Unklarheiten zu beseitigen. Wo aber Unzufriedenheit aufhört und „Vertrauensverlust“ anfängt, ist natürlich manchmal schwer festzulegen. Nichtsdestotrotz ist ganz entschieden darauf hinzuweisen, dass die Qualität in einem System auch in dem Maße steigt, in dem alle Beteiligten bereit sind, über Unklarheiten oder Wünsche zu sprechen. „Alle Beteiligten“ heißt dabei, dass natürlich auch der Arzt aus seinen Fehlern lernen sollte. Er muss nur darauf hingewiesen werden!

 

Es heißt weiterhin im Gesetz: „Der Versicherte wählt einen Hausarzt.“ Hiermit ist nicht grundsätzlich die Verpflichtung verbunden, den Hausarzt auch immer als erstes zu konsultieren. Dennoch wird das in den meisten Fällen aber Sinn machen! Grundsätzliche Erwägungen zu diesem Thema finden Sie auch in den einleitenden Worten zu dein-hausarzt.info (Worum geht es?). Auch besteht für Krankenkassen nach dem Sozialgesetz die Verpflichtung eine sogenannte Hausarzt zentrierte Versorgung (HZV) anzubieten. Der Hausarzt verpflichtet sich gewissen Qualitätsstandards und wird letztlich zum zentralen "Gesundheitsmanager" für die Patienten.