Jugendarbeitsschutz

Die Beschäftigung von Jugendlichen zum Beispiel im Rahmen einer Ausbildung unterliegt gesetzlichen Regelungen, die im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt sind. Hier ist auch festgelegt, dass sich Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind, im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitlichen Betreuung (§ 32 ff. JArbSchG) einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Erstuntersuchung) unterziehen müssen. Die Untersuchung muss innerhalb von 14 Monaten vor Eintritt in das Berufsleben stattgefunden haben. Eine weitere Untersuchung (Nachuntersuchung) soll zwischen 9-12 Monaten nach Beschäftigungsbeginn erfolgen. Das Vorgehen und die Formalitäten der Untersuchung sind für Ärzte in einer Verordnung (JArbSchUV) ergänzend zum Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

Bei der Untersuchung müssen vom Arzt bestimmte Dokumente ausgefüllt werden, die dem Arbeitgeber und den Sorgeberechtigten vor dem Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden müssen. Diese Unterlagen sollen vom Jugendlichen zur Untersuchung mitgebracht werden. Sie sind beim Meldeamt des Hauptwohnsitzes erhältlich. 

Die Kosten für die Untersuchung trägt das Land. Der Arzt rechnet direkt über einen "Untersuchungsberechtigungsschein" ab. Dieser wird zusammen mit den anderen Unterlagen ausgegeben. Weiterhin erhält man einen Erhebungsbogen, auf dem schon vor der Untersuchung Angaben zu vorbestehenden Einschränkungen und Erkrankungen gemacht werden können. 

Hier nochmals ein Überblick über die beim Meldeamt für die Erstuntersuchung erhältlichen Unterlagen (wichtig: die hier verlinkten Beispiele sind nur zur Ansicht gedacht, sollen nicht ausgedruckt werden und ersetzen nicht die Notwendigkeit, die Unterlagen vom Meldeamt anzufordern)

 

1) Untersuchungsberechtigungsschein (dieser kann nicht online ausgedruckt werden, sondern muss vom Jugendlichen zur Untersuchung mitgebracht werden (erhältlich im Bürgeramt))

 

2) Erhebungsbogen (zum Verbleib beim Arzt)

 

3) Untersuchungsbogen (zum Verbleib beim Arzt) 

 

4) Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

 

5) Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber                            

 

Für Ferienjobs bis zu 4 Wochen wird übrigens keine Schutzuntersuchung gefordert.