Funktionstraining

Funktionstraining ist im Sozialgesetzbuch definiert als eine sogenannte "ergänzende Leistung" aus dem Bereich "Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung" (§ 64 SGB IX). In der Praxis findet aber auch Verordnung von Funktionstraining statt, wenn Menschen von Behinderung nur bedroht sind. Das Funktionstraining ist dennoch eine Leistung der Krankenkasse (und nicht der Rentenversicherung) und wird auf dem Muster 56 beantragt. Nur im direkten Anschluss an eine Reha wird die Rentenversicherung zum Kostenträger des Funktionstrainings. Das gleiche Formular wird übrigens auch für den sogenannten Rehabilitationssport verwendet. Auslegung und Inhalte von Funktionstraining und Rehasport sind in den Rahmenvereinbarungen der BAR (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) niedergelegt. Für Funktionstraining heißt es hier: [...] Insbesondere kann Funktionstraining bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane angezeigt sein [...] Ziel des Funktionstrainings ist

 

- der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen

- das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile

- die Schmerzlinderung

- die Bewegungsverbesserung

- die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung

- die Hilfe zur Selbsthilfe [...]

 

Für die Verordnung sind Erkrankungen aufgeführt, die typischerweise zu einer verlängerten Bewilligung der Maßnahme berechtigen (z. B. Fibromyalgie und Polyarthrose). Hierdurch kann sich die Bewilligungsdauer von 12 Monaten (Richtwert) auf 24 Monate verlängern.

Rehabilitationssport, im Gegensatz zum Funktionstraining, hat eher einen allgemeineren Ansatz mit Verbesserung von Kraft, Ausdauer und Koordination zu verbessern.