Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu bestimmten Leistungen, wie Medikamentenkosten oder Krankengymnastik Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlungen sind gedeckelt auf eine "Belastungsgrenze" von 2% des zu versteuernden Bruttoeinkommens (§62 SGB V). Hierzu ein Beispiel:
Muss ein Arbeitnehmer 24.000 € im Jahr versteuern (nach Abzug von Freibeträgen z. B. für Kinder, Ehepartner etc.), entsprechen 2 % also 480 €. Es müsste also jemand mit einem zu versteuernden Einkommen von 24.000 € nicht mehr als 480 € für Medikamente, Heilmittel und andere Leistungen der GKV dazu bezahlen. Darüber hinaus kann eine Rückzahlung geltend gemacht werden. Für die Berechnung der Belastungsgrenze gibt es verschiedene Online-Rechner (hier am Beispiel der AOK), die aber für alle Krankenkassen gleichartig genutzt werden können.
Wer an einer chronischen Erkrankung (und bestimmten zusätzlichen Auflagen) leidet und deshalb regelmäßig in ärztlicher Behandlung ist, dem wird eine Belastungsgrenze von 1 % zugestanden. Im obigen Beispiel bedeutet das, dass bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 24.000 € nur noch Zuzahlungen von maximal 240 € geleistet werden müssten.
Der Nachweis einer chronischen Erkrankung erfolgt über den Hausarzt mit einem standardisiertem Vordruck (Muster 55), der bei der Krankenkasse eingereicht wird.