Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit (AU) ist neben ihrer eigentlichen Wortbedeutung auch ein Rechtsbegriff. Nicht jeder, der krank ist, ist auch gleichzeitig im rechtlichen Sinne arbeitsunfähig. Und nicht jeder, der arbeitsunfähig ist, muss auch krank zu Hause im Bett liegen. An die Arbeitsunfähigkeit sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten geknüpft. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie hat gemäß Sozialgesetzbuch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erstellt. 

 

Wann besteht Arbeitsunfähigkeit?

 

"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben." (Richtlinie des G-BA, s.o.)

AU liegt auch vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Fortführen der Arbeit zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt, dass hieraus sinngemäß erst die "eigentliche Arbeitsunfähigkeit" erwächst.

 

Wie lange darf eine AU-Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden?

 

In begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Tage rückwirkend. Kann die Erkrankung aber nicht plausibel nachvollzogen werden, oder der Patient keine plausiblen Gründe vorbringen, warum er nicht schon frühzeitiger ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, so ist die AU nicht zu attestieren. Es ist deshalb ratsam, im Zweifel schon zum Krankheitsbeginn mit dem Hausarzt zumindest Kontakt aufzunehmen.

 

Ab wann muss ich meinem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung vorlegen?

 

Gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer sind seit 2023 nicht mehr dazu verpflichtet ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterzuleiten. Arbeitgeber rufen die sogenannte eAU bei den Krankenkassen ab. Hierzu werden geprüfte Programme verwendet oder aber das sogenannte SV-Meldeportal genutzt.

 

Die Krankenkasse meldet an den Arbeitgeber folgende Daten:

 

Name, Beginn und Ende der AU, Datum der Feststellung, Erst- oder Folgemeldung

 

Werde ich von meinem Arbeitgeber weiterbezahlt, wenn ich arbeitsunfähig bin?

 

Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Demnach hat derjenige Anspruch auf Entgeltfortzahlung über einen Zeitraum von 6 Wochen, dessen Arbeitsverhältnis mindestens schon 4 Wochen besteht. Bezüglich der Zeitdauer des Arbeitsverhältnis, ab der die Berechtigung für Entgeltfortzahlung besteht, gibt es explizite Ausnahmen in besonderen Tarifverträgen.

 

Innerhalb von 12 Monaten werden die AU-Zeiten aufgrund derselben Erkrankung aufsummiert. Werden in diesem Zeitraum auch in der Summe die 6 Wochen überschritten, beginnt der Krankengeldanspruch. Bestand innerhalb von 6 Monaten keine erneute AU aufgrund derselben Erkrankung, besteht erneut auch aufgrund dieser Erkrankung der Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.